Einschlägige Vorschriften

Strafen für spezifische Fälle

Art. 47, Abs. 1, - GvD Nr.33/2013

1. Die unterlassene oder unvollständige Mitteilung der in Artikel 14 erwähnten Informationen und Daten betreffend die Gesamtvermögenslage des Inhabers des Auftrags im Zeitpunkt der Aufnahme ins Amt, die Inhaberschaft von Unternehmen, die Beteiligungen an Aktiengesellschaften des Betreffenden, des Ehegatten und der Verwandten innerhalb des zweiten Grades sowie alle Vergütungen, auf welche die Übernahme des Amtes Anrecht verleiht, zieht eine verwaltungsrechtliche Geldbuße in Höhe von 500 bis 10.000 Euro zu Lasten des Verantwortlichen für die Nichtmitteilung nach sich und die betreffende Maßnahme wird auf der Internetseite der betreffenden Verwaltung oder Stelle veröffentlicht.

 


 

  

Es wurden keine verwaltungsrechtlichen Geldbußen vorgesehen.