Für die Eintragung in das Register ist ein Hochschulabschluss und eine Berufszulassung erforderlich. Bei einem im Ausland erworbenen Hochschulabschluss muss eine Anerkennung durch das Justizministerium (Ministerialdekret) vorliegen.
Für die Eintragung in die Ingenieurskammer Bozen ist es erforderlich, in der Provinz Bozen wohnhaft zu sein oder, wenn man in einer anderen Provinz wohnhaft ist, seinen beruflichen Sitz in der Provinz zu haben (im Sinne des Hauptsitzes der eigenen Geschäfte und Interessen im Zusammenhang mit der Tätigkeit, die dem Beruf des Ingenieurs entspricht).
Um das Verfahren zur Erstregistrierung online zu starten, muss man sich ausschließlich über SPID oder CIE anmelden und bereits im Besitz der folgenden Unterlagen sein:
- Quittung über die Zahlung der staatlichen Konzessionsgebühr in Höhe von 168,00 € auf das Postkonto Nr. 8003, lautend auf die Agenzia delle Entrate (Finanzamt) mit dem Verwendungszweck „Rilascio” (Ausstellung) - (der vorgedruckte Einzahlungsschein ist in den Postämtern erhältlich)
- Passfoto im Format jpg 30×40 mm;
- Fotokopie der Vorderseite des Personalausweises;
- Fotokopie der Rückseite des Personalausweises;
- Fotokopie der Vorderseite Ihrer Steuernummer;
- Fotokopie der Rückseite Ihrer Steuernummer;
- Inarcassa-Formular, das unter folgendem Link heruntergeladen werden kann die im Abschnitt „Weitere Anhänge” beigefügt werden muss;
- Stempelmarke im Wert von 16,00 €, die auf die Ersatzerklärung „Atto Notorietà” geklebt werden muss, die unter folgendem Link heruntergeladen werden kann die im Abschnitt „Weitere Anhänge” beigefügt werden muss;
- Bei einem im Ausland erworbenen Hochschulabschluss ist eine Kopie des ministeriellen Anerkennungsdekrets beizufügen.
- Während des Online-Verfahrens wird die Zahlung des Mitgliedsbeitrags an die Kammer in Höhe von 230,00 € für das Kalenderjahr, in dem Sie sich einschreiben, verlangt, die über die Zahlungsaufforderung PagoPA zu leisten ist, die beim Ausfüllen des Antrags automatisch generiert wird. Personen unter 35 Jahren sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags für das Jahr der Einschreibung befreit.
Nach entsprechender Prüfung der vorgelegten Selbstauskünfte beschließt der Rat der Kammer über die Eintragung in das Berufsregister und teilt dies anschließend mit.